Hier unsere Statuten als PDF zum Herunterladen

I. Name und Sitz

Artikel 1

Der „Natur- und Vogelschutz Meise, Arbon und Umgebung“, nachfolgend „NVS Meise“ genannt, ist ein Verein nach Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidiums.

Der NVS Meise ist politisch und konfessionell neutral.

Alle gesetzlichen Bestimmungen über das Vereinsrecht gemäss ZGB ergänzen diese Statuten, wo dies erforderlich ist.

II. Zweck des Vereins

Artikel 2

Der NVS Meise steht allen am Natur- und Vogelschutz interessierten Personen offen.

Insbesondere bezweckt er:

1.   Die Förderung und Unterstützung des Naturschutzes im Allgemeinen und des Vogelschutzes im Besonderen.

2.   Die Pflege der Vogelkunde und das Wissen über Vögel und geeignete Schutzmassnahmen durch Vorträge, Exkursionen, Kurse und Ausstellungen.

3.   Den Erhalt bestehender und die Schaffung neuer naturnaher Lebensräume für Pflanzen und Tiere.

4.   Die Schaffung und den Unterhalt von geeigneten Nistgelegenheiten für Vögel.

5.   Förderung der Jugendarbeit.

6.   Die Wahrung der Natur- und Vogelschutzinteressen gegenüber den örtlichen Behörden sowie bei der Schaffung neuer Gesetze.

III. Mitgliedschaft

Artikel 3

Der Verein besteht aus:

1.   Einzelmitgliedern

2.   Familienmitgliedern

3.   Jugendmitgliedern

4.   Kollektivmitgliedern

5.   Ehrenmitgliedern

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

Artikel 4

Austritte aus dem Verein erfolgen jeweils auf Jahresende durch Mitteilung an den Vorstand. Wer den Mitgliedsbeitrag während zwei aufeinander folgenden Jahren nicht bezahlt, erklärt damit seinen Austritt.

Artikel 5

Wer das Ansehen des Vereins bewusst schädigt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Artikel 6

Mitglieder, welche sich um den Verein und dessen Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Artikel 7

Die Mitglieder wahren die Interessen des NVS Meise, beachten die Statuten und die Vereinsbeschlüsse.

Artikel 8

Alle Mitglieder sind an den Versammlungen stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.

Artikel 9

Mit Vereinsaustritt erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem Verein.

V. Organisation und Leitung

Artikel 10

Die Organe des NVS Meise sind:

1.     die Hauptversammlung

2.     der Vorstand

3.     die Rechnungsrevision

Artikel 11

Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.

Artikel 12

Oberstes Organ ist die Hauptversammlung. Sie findet in der Regel im ersten Quartal jeden Jahres statt.

Ständige Traktanden der Hauptversammlung sind:

1.   Wahl der Stimmenzählenden

2.   Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung

3.   Jahresbericht

4.   Kassabericht

5.  Bericht der Rechnungsrevision

6.   Wahl der Vorstandsmitglieder

7.  Wahl des Präsidiums

8.   Wahl der Rechnungsrevision

9.   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

10.   Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes

11.   Allgemeine Umfrage

Weitere Traktanden können je nach Bedarf dazu kommen. Die Traktanden 6, 7 und 8 gelten nur für Wahljahre.

Artikel 13

Anträge an die Hauptversammlung müssen spätestens 14 Tage vorher schriftlich eingereicht werden.

Artikel 14

Der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder können bei Bedarf eine ausserordentliche Versammlung einberufen.

Artikel 15

Alle Versammlungen, zu denen ordnungsgemäss eingeladen worden ist, sind ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig.

VI. Vorstand

Artikel 16

Der Vorstand des NVS Meise besteht aus mindestens 5 Mitgliedern: Präsidium, Aktuariat, Kassierin oder Kassier sowie Beisitzende.

Die Kassierin oder der Kassier muss nicht Mitglied des Vorstands sein.

Artikel 17

Eine Amtsperiode des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Der Vorstand konstituiert sich selber unter dem Vorsitz des Präsidiums.

Artikel 18

Präsidium und Kassier oder Kassierin, Präsidium und Aktuariat führen zu zweien rechtsverbindliche Unterschrift. Der Kassier oder die Kassierin zeichnet in vom Vorstand definierten Fällen mit Einzelunterschrift.

Artikel 19

Der Vorstand erledigt alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Insbesondere sind dies:

1.   Vertretung des Vereins nach aussen

2.   Vorberatung und Antragstellung für alle Geschäfte der Hauptversammlung und Vollzug der gefassten Beschlüsse

3.   Einberufung der Versammlungen und Bekanntgabe der Geschäftsordnung

4.   Verwaltung der Vereinskasse

5.   Verkehr mit Behörden

Artikel 20

Alle Vorstandsmitglieder erfüllen die anfallenden Aufgaben des Vorstands. Dabei orientieren sie sich an folgender Aufgabenteilung:

1. Das Präsidium koordiniert die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Es leitet die Hauptversammlung und legt ihr den        Jahresbericht vor.

2.  Das Aktuariat führt das Protokoll der Hauptversammlung und der Vorstandssitzungen. Es besorgt und verwaltet die schriftlichen Arbeiten des NVS Meise.

3.  Der Kassier oder die Kassierin führt das Rechnungswesen, legt der Hauptversammlung die Jahres- und Vermögensrechnung vor, erstellt das Budget und zieht die Mitgliederbeiträge ein.

4.   Die Beisitzenden erfüllen Spezialaufgaben und unterstützen alle Vorstandsmitglieder nach Bedarf.

Artikel 21

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig.

 VII. Die Revisoren

Artikel 22

Die Revision überwacht die Arbeit des Kassiers oder der Kassierin und überprüft die Rechnung des Vereins sowie allfällige Spezialabrechnungen.

Sie erstattet zuhanden der Hauptversammlung einen Bericht.

VIII. Finanzen

Artikel 23

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

1.   Mitgliedsbeiträgen

2.   Freiwilligen Beiträgen und Schenkungen

3.   Überschüssen von Veranstaltungen

4.   Zinsen von Kapitalien

5.   Beiträgen von Kanton, Gemeinden und Sonstigen.

Artikel 24

Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Hauptversammlung festgelegt.

Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich eingezogen. Die Mitglieder sind zu deren Zahlung verpflichtet. Der Vorstand, Ehrenmitglieder, Kassierin oder Kassier und die Revision sind von der Beitragspflicht befreit.

Artikel 25

Für Schulden oder andere Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

IX. Allgemeines

Artikel 26

Anträge für Statutenrevisionen sind dem Vorstand bis Ende des Vereinsjahres schriftlich einzureichen.

Eine Änderung der Statuten kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Artikel 27

Der NVS Meise ist Mitglied beim Thurgauer Vogelschutz TVS, der seinerseits Mitglied bei BirdLife Schweiz ist.

Die Adressdaten der Mitglieder können an diese beiden Vereine weitergegeben werden.

Die Mitglieder erhalten auf Verlangen Auskunft über die Verwendung der bei NVS Meise, TVS und BirdLife Schweiz gespeicherten Adressdaten und können jederzeit deren Löschung verlangen.

Der NVS Meise kann Mitglied von anderen, sinnverwandten Vereinen sein. Der Vorstand entscheidet abschliessend unter Berücksichtigung der finanziellen Folgen.

Artikel 28

Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Artikel 29

Bei Auflösung des Vereins ist ein allfälliges Vermögen einer gemeinnützigen Organisation, welche dem Naturschutz dient, oder auf ein Sperrkonto zu Gunsten einer Neugründung des Vereins zu übergeben.

Artikel 30

Diese Statuten treten mit ihrer Annahme an der Hauptversammlung vom 9. März 2024 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 25. Februar 2017.

 Für den Vorstand

 ............................... Siegfried Hönisch   und   ............................... Gertrud Schoop